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Lagerstättengesetz

Gemäß Lagerstättengesetz vom 4. 12. 1934 (RGBl. I S. 1223; BGBl. Tl. I, Nr. 22 in der jeweils gültigen Fassung) sind alle Bohrungen für die Erdwärmesonden bei den staatlichen geologischen Diensten (in Sachsen-Anhalt = Landesamt für Geologie und Bergwesen) anzuzeigen und auf Verlangen die Bohrungsdokumentationen zur Verfügung zu stellen (siehe Verfahrensablauf).

§ 4 (1) Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt werden.

§ 5 (2) Auf Verlangen hat der Bohrunternehmer (§ 4) diesen Personen die Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen, auch hat er ihnen erschöpfende Auskunft über die Aufschlussergebnisse zu erteilen. Bohr- und sonstige Gesteinproben dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Anstalt (§ 1) oder ihrer Beauftragten vernichtet werden; auf Anforderung sind sie der Anstalt zur Verfügung zu stellen.

[Auszug aus Lagerstättengesetz]